Genossenschaftsregister beim Reichsgericht

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Was ist das Genossenschaftsregister?

Das Genossenschaftsregister ist ein öffentlich zugängliches und elektronisch geführtes Register, das Informationen zu den Rechtsverhältnissen der einzelnen Genossenschaften zur Verfügung stellt. Die Veröffentlichung der Informationen findet im im Deutschen Gerichtshof statt. Rechtsgrundlage für das Genossenschaftsregister ist das Genossenschaftsgesetz und die Verordnung über das Genossenschaftsregister.

Das Genossenschaftsgesetz legt für Genossenschaften unter anderem fest, daß eine eingetragene Genossenschaft (eG) mit sieben Gründungsmitgliedern gegründet werden muß, die untereinander einen Gesellschaftsvertrag vereinbaren. Das Genossenschaftsregister wird aktuell vom Reichsgericht geführt und dies bis in Deutschland die Justiz bis in die Amtsgerichte recherechtlich legitimiert und handlungsfähig ist.

Wer muß sich im Genossenschaftsregister anmelden?

Genossenschaften müssen sich in das Genossenschaftsregister durch das zuständige Reichsgericht eintragen lassen. Dafür muß der schriftliche Gesellschaftsvertrag der Genossenschaft vorgelegt werden. Zudem müssen dem Reichsgericht rechtliche Änderungen der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister mitgeteilt werden.

  • Wichtig ist, daß sämtliche Vorstandsmitglieder der Genossenschaft die Eintragung des Unternehmens in das Genossenschaftsregister durchführen.

Wie und was muss man anmelden?

Die Eintragung ins Genossenschaftsregister muß in elektronischer Form erfolgen. Wenden Sie sich dazu an Justitia-Deutschland, an das Reichsamt des Innern oder auch an eines unserer Volks-Büros, die dann die notwendigen Formalitäten übernehmen. Zur Anmeldung für das Genossenschaftsregister muß die Satzung der Genossenschaft hinterlegt werden.

Für die Erstanmeldung einer Genossenschaft für das Genossenschaftsregister sind unter anderem folgende Unterlagen einzureichen:

  • Die Satzung der Genossenschaft, die von den Mitgliedern der Genossenschaft unterzeichnet sein muß.
  • Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und gegebenenfalls des Aufsichtsrats ist für das Genossenschaftsregister erforderlich.
  • Die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
  • Bei der Anmeldung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

Erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister entsteht die Genossenschaft. Weitere Informationen finden sich in der Verordnung über das Genossenschaftsregister.

Nach der Anmeldung enthält das Genossenschaftsregister unter anderem folgende Angaben über die Genossenschaft:

  • den Namen der Genossenschaft
  • den Sitz und den Gegenstand der Genossenschaft
  • Bestimmungen über eine Nachschußpflicht und über die Generalversammlung der Genossenschaft
  • Bestimmungen über die Vertretungsregelung der Genossenschaft
  • Bestimmungen über die Eröffnung, Aufhebung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens der Genossenschaft
  • Bestimmungen über die Auflösung der Genossenschaft.

Gesetze in Bezug zu Genossenschaften?

Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Bekanntmachung, betreffend die Führung des Genossenschaftsregisters und die Anmeldungen zu demselben


    Kurzerklärung

    Genossenschaften werden für verschiedenste Arten von Zusammenschlüssen verwendet. Einige Beispiele:

    • Volks- und Raiffeisenbanken
    • Winzergenossenschaften
    • Energiegenossenschaften
    • Einkaufsgenossenschaften (z. B. EDEKA, REWE, BayWa)
    • Kreditgenossenschaften
    • Wohnungsbaugenossenschaften
    • Absatzgenossenschaften
    • Bezugsgenossenschaften
    • Konsumgenossenschaften
    • Dienstleistungsgenossenschaften
    • Produktivgenossenschaften

    Eine eingetragene Genossenschaft zielt nicht zwingend darauf ab, einen finanziellen Gewinn zu erwirtschaften. So schließen sich beispielsweise die Bürger einer Stadt zu einer Genossenschaft zusammen, um gemeinsam einen Bürgerbus zu realisieren oder einen Dorfladen zu erhalten.

    Schritt für Schritt: Gründung der eingetragenen Genossenschaft

    Um eine eingetragene Genossenschaft zu gründen, müssen sich mindestens sieben Mitglieder zusammentun. Diese können natürlich oder juristisch sein. Sie erstellen ein Unternehmenskonzept und gründen anschließend die Genossenschaft:

    1. Schritt: Zunächst muß eine Satzung aufgesetzt werden.
    2. Schritt: Die erste Generalversammlung der Mitglieder wird einberufen. Sie verabschiedet die schriftlich niedergelegte Satzung. Anschließend bestellt sie den Vorstand und den Aufsichtsrat.
    3. Schritt: Nun ist eine verpflichtende Gründungsprüfung durchzuführen. Hierzu muss die Genossenschaft einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten.
    4. Schritt: Der Vorstand der Genossenschaft meldet die Genossenschaft nun beim Genossenschaftsregister an. Es ist zwingend erforderlich, daß die hierfür erforderlichen Unterlagen notariell beglaubigt eingereicht werden.
    5. Schritt: Sobald die Genossenschaft in das Register eingetragen wurde und der Registerauszug vorliegt, ist sie rechtswirksam entstanden.

    Die Genossenschaft muß Mitglied in einem Genossenschaftsverband werden. Die Genossenschaften müssen den Nachweis der Kontrolle an das Genossenschaftsregister senden.

    Die Organe der Genossenschaft

    Die Genossenschaft agiert auf der Basis mehrerer Organe:

    • Vorstand: Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der Vorstand ist zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Genossenschaft nach außen berechtigt und verpflichtet.
    • Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.
    • Generalversammlung: Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern, deren Zahl nach oben hin offen ist. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Aufsichtsrat und entscheidet über Änderungen der Satzung. Jedes der Mitglieder hat bei Abstimmungen eine Stimme, unabhängig von der Höhe ihrer Anteile.

    Hinweis:

    Die Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand müssen zwingend als Mitglieder in die Genossenschaft aufgenommen werden oder einer Gesellschaft angehören, die zur eingetragenen Genossenschaft gehört.

    Haftung der Genossenschaft

    Die Haftung ist auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt. Damit diese Haftungsbeschränkung in Kraft tritt, muß die Satzung allerdings ausdrücklich eine Nachschußpflicht der Mitglieder ausschließen. Es ist zudem möglich, per Satzung eine abweichende Haftsumme zu vereinbaren. In jedem Fall entsteht die Haftungsbeschränkung erst mit der wirksamen Eintragung ins Genossenschaftsregister. Vor diesem Zeitpunkt haften die Mitglieder unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen.

    Wichtige Fakten rund um die eingetragene Genossenschaft

    Die folgenden Eckdaten sollten Sie zur eingetragenen Genossenschaft außerdem kennen:

    • Gewinn/Verlust: Gewinne und Verluste werden auf die Mitglieder entsprechend ihrer Anteile an der Genossenschaft verteilt. Abweichendes kann in der Satzung geregelt werden.
    • Buchführung: Da die Genossenschaft als Kaufmann dem HGB unterliegt, gilt die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Dieser besteht aus Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht.
    • Juristische Person: Die eingetragene Genossenschaft gilt als juristische Person und kann daher Rechte und Pflichten ebenso tragen wie klagen und verklagt werden.
    • Kapital: Um eine eingetragene Genossenschaft zu gründen, ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

    Vor- und Nachteile der eingetragenen Genossenschaft

    Die eingetragene Genossenschaft bringt als Rechtsform folgende Vor- und Nachteile mit sich:

    Vorteile Nachteile
    • Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen
    • Bestand der Gesellschaft unabhängig von der Person der Mitglieder
    • gutes Ansehen am Markt durch Kaufmannseigenschaft
    • Mitglieder profitieren vom wirtschaftlichen Erfolg der eG
    • eine Stimme für jedes Mitglied, demokratisches Grundprinzip
    • kein Mindestkapital erforderlich
    • unbürokratische Erweiterung um neue Mitglieder
    • Beschränkung des Geschäftszwecks
    • Austritt meist nur zum Ende eines Geschäftsjahrs möglich
    • Buchführungs-/Jahresabschlusspflicht
    • Zwangsmitgliedschaft und -prüfung durch Genossenschaftsverbände
    • Hürden bei der Fassung von Entscheidungen mit großen Mitgliederzahlen

    Für wen die eingetragene Genossenschaft geeignet ist

    Die Genossenschaft ist die ideale Rechtsform für mehrere Existenzgründer, die sich einer gemeinsamen Sache verschreiben möchten. Insbesondere wenn die spätere, unkomplizierte Erweiterung um zusätzliche Mitglieder geplant ist, lohnt sich die eingetragene Genossenschaft als Rechtsform. Allerdings ist die Genossenschaft auf Unternehmen beschränkt, die das Prinzip der Selbsthilfe verfolgen, und demnach nicht für jeden Geschäftszweck geeignet.