Mahnsenat

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Zum Zwecke der Schaffung eines Mahnwesens gemäß § 15. des GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) im Deutschen Reich, wird ein Mahnsenat eingerichtet und dem Reichsgericht unmittelbar unterstellt.

Das beteffende Gesetz ist zu finden unter: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1803081-nr08-einrichtung-eines-sondergericht-beim-reichsgericht/

Dieser Mahnsenat übernimmt mit dem Tage seiner Handlungsfähigkeit, das gesamte gerichtliche Mahnwesen im Deutschland ibzw. Deutschen Reich.