Das Deutsche Reichsgericht auch Deutscher Gerichtshof

Das Deutsche Reichsgericht war von 1879 bis 1918 für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit als oberster Gerichtshof im Deutschen Reich verantwortlich. Der Sitz des Reichsgerichts war Leipzig. Zuständig war das Reichsgericht für Strafrechtspflege und die Zivilrechtspflege. Die unteren Instanzen dieser Rechtsprechung wurden von den Ober- Land- und Amtsgerichten wahrgenommen. Eine weitere Aufgabe war die Betreuung von Spezialrechtsgebieten. Es existierten 3 weitere obere Gerichtshöfe, nämlich das Reichsverwaltungsgericht, das Reichsarbeitsgericht und der Reichsfinanzhof. Zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz begann das Reichsgericht am 01. Oktober 1879 seine Arbeit. Das Reichsgericht verstand sich als ordentliches Gericht. Seine Berufung war die Entscheidung über Rechtshandlungen des Staates als Fiskus, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Arbeitsrecht, Handelssachen, also über Zivil- und Strafsachen. Es gab keine besondere Arbeitsgerichtsbarkeit. Auch für das Staatshaftungsrecht war es zuständig. Auch Revisionsentscheidungen gegen Beschwerden über Beschlüsse der Kammergerichte war Aufgabe des Reichsgerichts. Weiter verstand es sich als Berufungsinstanz in Patent- und Zwangslizenzverfahren.

Die Vorbereitungen für die Aktivierung des Deutschen Gerichtshofes sind gesetzlich soweit abgeschlossen, die nötigen Gesetze sind im Deutschen Reichsanzeiger abrufbar, es mangelt nur noch an der Geschäftsfähigkeit durch staatlich berufene und reichsrechtlich zugelassene Richter und Reichsanwälte.

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