Reichsjustizgesetze

Als Reichsjustizgesetze werden jene Gesetze bezeichnet, die im Jahr 1877 im Deutschen Reich verabschiedet wurden und am 1. Oktober 1879 in Kraft traten. Sie umfassten das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Konkursordnung mit den zugehörigen Einführungsgesetzen. Im weiteren Sinne können auch die rechtzeitig vor Inkrafttreten der vier hauptsächlichen Gesetze noch 1878 und 1879 hinzugekommenen, weiteren Reichsgesetze zur Vereinheitlichung des Justizwesens hinzugezählt werden, wie beispielsweise die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtskostengesetz und andere Gebührenordnungen, das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit und das Anfechtungsgesetz, die alle ausdrücklich zeitgleich mit dem Gerichtsverfassungsgesetz bzw. der Konkursordnung in Kraft gesetzt wurden.

Die Reichsjustizgesetze gelten bis heute fort, dürfen allerdings in der Originalausgabe nur von Reichs- und Staatsangehörigen angewandt werden. Alle gleichnamigen Gesetzbücher die in der BRD (Rechtskreis des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) zur Aufrechterhaltung einer vorgetäuschten Ordnung scheinbar angewandt werden, sind in vielen Bereichen inhaltlich sehr stark verändert und im nichtamtlichen Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Gemäß der konkurierenden Gesetzgebung, welche auch das Unternehmen BRD anwendet, gilt was folgt:

a) Bundesrecht geht vor Landesrecht (Artikel 31 GG),
b) Reichsrecht bricht Landesrecht (Artikel 13 WRV)
c) Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen (Bundesstaaten) vor (Artikel 2 der Verfassung)

Hier muß zwingend erwähnt werden, daß alle Verwaltungen, welche nach 1918 durch Fremdmächte eingesetzten wurden, die Reichsgesetze übernehmen mußten. Dazu zählt auch die BRDDDR2. Demzufolge konnten diese Reichsgesetze nur fortlaufend gelten, weil die Reichsverfassung (1871-1918) in Kraft blieb.

Als Dolchstoß wird die Weimarer Verfassung (Zionistenverfassung) in die zukünftigen Geschichtsbücher eingehen. Denn mit dieser Verfassung erschufen sich die Zionisten eine Ermächtigungsverfassung, die vom Bundesverfassungsgericht der BRD (Wolf im Schafspelz) verdeckt durch das Grundgesetz als Verfassung angewendet wird.

Es gibt keinen einzigen Nachweis, daß die Verfassung des Deutschen Reiches (1871-1918) zu irgendeinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wurde!

Wer der deutschen Sprache mächtig ist, wird in Artikel 178 der WRV erkennen, daß die Verfassung des Deutschen Reiches vom 1. April 1871 („für einen späteren Zeitpunkt„) aufgehoben wurde, bzw. nun von den Fremdverwaltungen nicht mehr beachtet wird.

Hätten die Verantwortlichen die Verfassung des Deutschen Reiches außer Kraft gesetzt, wären alle damals angewandten Reichsgesetze und Reichsjustizgesetze außer Kraft getreten. Die Plünderung Deutschlands hätte einen ganz anderen Verlauf erhalten und die Welt hätte sehr schnell die wahren Absichten der Zionisten erkannt.

Die Bedeutung der Reichsjustizgesetze liegt vor allem in der Vereinheitlichung des Rechts auf dem Gebiet des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zwar hatte das Reichsstrafgesetzbuch 1871 bereits ein deutschlandweit geltendes Strafrecht eingeführt, doch wurde der Aufbau der Gerichte und der Gang des Verfahrens noch durch teilweise stark differierendes Landesrecht geregelt. Dem halfen die Reichsjustizgesetze ab. Im Bereich des Zivilrechts war damit die Rechtseinheit im Verfahrensrecht sogar lange vor einem einheitlichen materiellen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch von 1896) erreicht.

Mit dem Inkrafttreten 1879 bestanden im gesamten Reich zum ersten Mal einheitliche Gerichtsarten und einheitliche Verfahrensregeln, denn den deutschen Kaisern war es schon im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nicht gelungen, gegen die partikularistischen Bestrebungen der Einzelstaaten für das gesamte Reich verbindliche einheitliche Gesetze zu schaffen. Erstmals war auch alle nichtstaatliche Gerichtsbarkeit abgeschafft.

Zu den bedeutendsten Errungenschaften der Reichsjustizgesetze zählen:

– der uneingeschränkte Zugang zu den Gerichten
– die Einführung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Mündlichkeit in den Verfahren
– die Abschaffung der nichtstaatlichen Gerichte
– die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit
– und die Einführung des viergliedrigen Gerichtswesens mit Amts-, Land-, Oberlandes- und Reichsgericht.

Literatur

Weblinks

Gerichtsverfassungsgesetz (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungagesetz Gerichtsverfassungsgesetz (1877) – Quellen und Volltexte
Civilprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungsgesetz Civilprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Strafprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungsgesetz Strafprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Konkursordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungsgesetz Konkursordnung (1877) – Quellen und Volltexte
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Reichsverfassung

Deutsche Reichsverfassung

Der Ausdruck Reichsverfassung bezieht sich in erster Linie auf die Verfassung des Deutschen Reiches. In der deutschen Geschichte gibt es nur eine Verfassung, die der Bezeichnung Deutsche Reichsverfassung standhält, dies ist die Bismarcksche Reichsverfassung vom 16. April 1871.

Keine Verfassung im heutigen Sinne hatte das Heilige Römische Reich, das auch zu keiner Zeit als das Deutsches Reich (ist der Name des Nationastaates Deutschland oder des ewigen Bundes) bezeichnet wurde. Die staatsrechtliche Ordnung des Heilig Römischen Reiches bis 1806 war teils in den Reichsgrundgesetzen wie der Goldenen Bulle von 1356 niedergelegt, teils wurde sie durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und überkommenes Gewohnheitsrecht bestimmt. Hier galt nur das römische Recht des Vatikans, bei dem die allgemeine Bevölkerung als bürgerlich Tod und Staatenlos und nur von der Kirche verwaltet wurde.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung Deutschlands, sondern ein Regelwerk, das folgende Einschränkungen des Völkerrechts aufrechterhält.

a) Römisches Recht bzw. kanonisches Recht, bzw. Vatikanrecht;
b) Versailler Diktat, durch die Weimarer Verfassung;
c) die Weimarer Verfassung (ein Regelwerk der Dolchstoß Fremdverwaltung)
d) die Besatzungsrechte
e) den bürgerlichen Tod
f) die Staatenlosigkeit

Hier haben wir auch Verfassungen verlinkt, die mit der Heimat der Deutschen in Verbindung stehen

Die Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung vom 28. März 1849 hatte den Titel Verfassung des deutschen Reiches. Man nennt sie auch Paulskirchenverfassung, nach der Frankfurter Paulskirche, dem Versammlungsort. In der Deutschen Revolution 1848/49 hatten die deutschen Einzelstaaten im April und Mai 1848 Abgeordnete zu dieser Versammlung wählen lassen, um eine Verfassung für ein neu zu gründendes Deutsches Reich zu erarbeiten. Die Paulskirchenverfassung blieb nur ein Entwurf, da die Revolutionsangst abgenommen hatte und die deutschen Fürsten sich weigerten, den Entwurf als verfassungsrechtliche Grundlage Wirklichkeit werden zu lassen.

Bismarcksche Reichsverfassung

Entwurf für die Norddeutsche Bundesverfassung, 1866

Erste und letzte Seite der Verfassungsurkunde von 1871

Nach dem Deutschen Krieg zwischen Österreich und Preußen 1866 gründete Preußen zusammen mit den anderen norddeutschen Staaten den ersten deutschen Staatenbund. Dieser Norddeutsche Bund erhielt eine Verfassung, die am 1. Juli 1867 in Kraft trat. Vereinbart hatte sie das Bündnis der beteiligten Fürsten einerseits und ein konstituierender Reichstag, der im Februar 1867 eigens für die Vereinbarung gewählt worden war. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder Norddeutsche Bundesverfassung vom 16. April 1867 wurde maßgeblich im preußischen Staatsministerium unter Otto von Bismarck, dem preußischen Ministerpräsidenten, entworfen. Die Verfassung sah einen Bundesrath als Vertretung der Fürsten und einen vom Volk gewählten Reichstag vor, die gemeinsam Gesetze beschlossen. Ziel war es, jeden bundesstaatlichen Zentralismus unter ein Dach “Deutsches Reich” im Sinne des ewigen Bundes zu vereinen, der hohe Preis für Preußen war die bestehende preußische Hegemonie aufzugeben. Das Bundespräsidiums steht dem König von Preußen zu und nur  er ernannte den Bundes- bzw. Reichskanzler des Deutschen Reiches, des ewigen Bundes und des Natonalstaat Deutschlands.

Noch während des Deutsch-Französischen Krieges von 1870/1871 traten die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und Baden sowie Hessen-Darmstadt dem Norddeutschen Bund bei. Die entsprechenden Novemberverträge zwischen den Staaten enthielten teils den Entwurf einer neuen Bundesverfassung bzw. Vereinbarungen über Verfassungsänderungen und Sonderregeln für bestimmte Staaten (Reservatrechte, wie ein eigenes Heer für Bayern in Friedenszeiten). Hinzu kam die Entscheidung von Bundesrath und Reichstag im Dezember 1870, den Bund Deutsches Reich und das Bundespräsidium zusätzlich Deutscher Kaiser zu nennen. Die wesentlichen Verfassungsbestimmungen (wie die Rechte der Staatsorgane) blieben dieselben, der Gesamttext wurde relativ wenig verändert.

Diese Änderungen wurden teilweise bereits zusammengefaßt in der Verfassung des Deutschen Bundes bzw. des Deutschen Bundes. Sie wurde am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht und trat am 1. Januar 1871 in Kraft. Sie erklärte in Art. 80 eine große Anzahl norddeutscher Bundesgesetze für Gesetze des Deutschen Bundes. Am 4. Mai 1871 trat eine erneuerte Verfassung in Kraft, die Verfassung des Deutschen Reiches. Verändert waren vor allem einige Bezeichnungen, meist von Bund zu Reich, und es gab keinen Art. 80 mehr, der die Bundesgesetze noch einmal erwähnt hätte. Diese Verfassung ist normalerweise gemeint, wenn man von der Deutschen Reichsverfassung spricht.

Weimarer Republik-Verfassung ist keine Reichsverfassung, sie ist auch keine demokratische Verfassung, da diese durch einen Putsch, Verfassungshochverrat, Wahlbetrug, ein Nichtverfassungsorgan und dem Hochverrat am Deutschen Volk, am Bundespräsidium, am Bundesrath, am Reichstag und an der verfassungskonformen Reichsleitung, oktroyiert wurde.

Bucheinband der Verfassung der Weimarer Republik von 1919

 

Die Bismarcksche Reichsverfassung wurde seit dem 9. November 1918 de facto nicht mehr beachtet (auch nie außer Kraft gesetzt), nachdem Reichskanzler Max von Baden sein Reichskanzleramt verfassungswidrig dem Sozialdemokraten Friedrich Ebert übertragen hatte. Ebert ließ den Rat der Volksbeauftragten Wahlen für eine neue konstituierende Versammlung ausschreiben, die Weimarer Nationalversammlung. Sie erarbeitete die Weimarer Verfassung (WVerf.), einen wesentlich neuen Text, nach einem Entwurf des liberalen Innenministers Hugo Preuß. Am 11. August 1919 – dieser Tag wurde später auf Initiative von SPD, DDP und Zentrum als Verfassungstag feierlich begangen, um das Verfassungswerk zu würdigen – wurde sie ausgefertigt und trat am 14. August 1919 in Kraft. Der offizielle Titel hieß “Verfassung des Deutschen Reiches” (Täuschung im Rechtsverkehr) , häufig ist auch die Bezeichnung Weimarer Reichsverfassung (WRV) anzutreffen.

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes, in: LeMO – Gemeinschaftsprojekt des Deutschen Historischen Museums (DHM) und des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (HdG)

Weblinks

Verfassung Deutschland
– deutsche Verfassung
– Bundesverfassung
– Reichsverfassung
– Reichsverfassung 1871
https://deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verfassung/
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