Reichsgerichtspräsentation

Deutsches Reichsgericht heißt in Deutschland der gemeinsame oberste Gerichtshof für das ganze Deutsche Reich, der in Leipzig seinen Sitz hat.

Das Reichsgericht ist auf Grund des Gesetzes vom 11. April 1877 am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten. Damals waren nur 5 Zivilsenate und 3 Strafsenate vorhanden. Das Reichsgericht bestand aus einem Präsidenten, 7 Senatspräsidenten und 60 Räthen.

Jetzt bestehen 7 Zivilsenate und 5 Strafsenate, eine Mahnsenat und ein Sondergericht; die Zahl der Senatspräsidenten ist auf 11, die Zahl der Räte auf 87 gestiegen.

Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit bei dem Reichsgericht liegt der Reichsanwaltschaft ob, die aus dem Ober-Reichsanwalt und 4 Reichsanwälten besteht.

Die bei dem Reichsgericht auftretenden Rechtsanwälte müssen vom Präsidium des Reichsgerichts zugelassen werden; ihre Zulassung bei einem anderen Gericht ist ausgeschlossen.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet das Reichsgericht nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 135) über die Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte und über die Beschwerden gegen deren Entscheidungen. In Strafsachen ist es nach dem erwähnten Gesetz (§ 136) zuständig zur Entscheidung über die Revision gegen Urteile, die von einer landgerichtlichen Strafkammer oder einem Schwurgericht erlassen worden sind; dabei wird vorausgesetzt, dass es sich nicht bloß um Anwendung von landesrechtlichen Bestimmungen handelt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung öffentlicher, in die Reichskasse fließender Abgaben hat das Reichsgericht ausnahmsweise auch über die Revision gegen Urteile der Berufungskammern bei den Landgerichten zu entscheiden, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Außerdem steht dem Reichsgericht in erster und letzter Instanz die Untersuchung und Entscheidung in Ansehung der gegen das Bundespräsidium oder das Reich gerichteten Verbrechen des Hochverrats oder Landesverrats sowie gewisser im Reichsgesetz vom 3. Juli 1893 (§ 12), betreffend den Verrat militärischer Geheimnisse, zu. Über die Verweisung entscheidet der erste Strafsenat; das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenat statt. Die Zusammensetzung der einzelnen Senate, die in einer Zusammensetzung aus sieben Mitgliedern entscheiden, sowie die Geschäftsverteilung bestimmt das Präsidium des Reichsgerichts, das aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den vier dem Dienstalter nach ältesten Räthen besteht. Der Geschäftsgang beim Reichsgericht wird nach § 141 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum auszuarbeiten und dem Bundesrath zur Bestätigung vorzulegen hat.

Wenn ein Zivilsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder der vereinigten Zivilsenate abweichen will, muß er die Entscheidung der vereinigten Zivilsenate einholen. Das Gleiche muß in Ansehung der vereinigten Strafsenate geschehen, wenn ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate abweichen will. Unter Umständen ist sogar die Entscheidung des Plenums einzuholen.

Durch besondere Gesetze wurde dem Reichsgericht noch die Entscheidung bezüglich vieler anderer Angelegenheiten übertragen; z. B. diejenige über die Beschwerden und Berufungen der Konsulargerichte und über die Berufung gegen Entscheidungen des Patentamts etc. Zum Disziplinarhof für Reichsbeamte und elsaß-lothringische Landesbeamte gehören der Präsident und mindestens 5 weitere Mitglieder des Reichsgerichts, dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Präsident und 3 andere Mitglieder desselben an. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die Räthe des Reichsgerichts werden, ebenso wie der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte, vom Präsidium des Bundes auf Vorschlag des Bundesraths ernannt. Zum Mitglied des Reichsgerichts darf nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die Versetzung in den Ruhestand kann gegen den Willen des betreffenden Mitgliedes des Reichsgerichts nur durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts erfolgen. Ebenso ist ein solcher erforderlich, wenn die Enthebung eines Mitgliedes von seinem Amte wegen strafbarer Handlungen eintreten soll. Als Oberreichsanwalt und als Reichsanwalt darf nur ein zum Richteramt befähigter Beamter ernannt werden. Diese (nichtrichterlichen) Beamten können durch kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden (Gerichtsverfassungsgesetz § 127–131 und § 143, 149, 150).

Näheres zum Ober-Reichsanwalt ist zu lesen unter:

https://www.deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/ober-reichsanwalt/

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze / EGGVG

Gerichtsverfassungsgesetz / GVG vom 27.01.1877

Sitz des Reichsgerichts in Leipzig

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG

Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-zum-GVG

RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher

RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht

RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich

RGBl-1803081-Nr08-Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht

Weitere ausführliche Fakten zum Reichsgericht sind hier zu finden …..

 

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Reichsanwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft Deutschlands

Die Reichsanwaltschaft ist eine oberste Behörde des Deutschen Reichs im Geschäftsbereich des Deutschen Reichsgerichtes; Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist die Reichsanwaltschaft die Anklagebehörde am deutschen Reichsgericht. Der erste Beamte der Reichsanwaltschaft ist der Ober-Reichsanwalt. Dem Ober-Reichsanwalt sind mehrere Reichsanwälte nach § 145 GVG als seine Vertreter zugeordnet.

Die Reichsanwaltschaft wurde 1877 im Zuge der Reichsjustizgesetze beim Reichsgericht eingerichtet. Der Reichskanzler leitete und führte die Aufsicht über den Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte gemäß § 148 Nr. 1 GVG. Die Leitung und Aufsicht oblag dem Reichskanzler bis zum Ende des Kaiserreichs. Das Reichsjustizamt war nur eine Abteilung des Reichskanzleramts.

Nach § 150 Abs. 1 GVG wird der Ober-Reichsanwalt auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. Als Beamter kann der Ober-Reichsanwalt nach § 150 Abs. 2 GVG jederzeit durch Kaiserliche Verfügung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Dasselbe galt für die Reichsanwälte. Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte müssen nach § 149 Abs. 2 GVG die Befähigung zum Richteramt besitzen, obwohl sie keine Richter sind (§ 149 Abs. 1 GVG). Oberreichsanwälte haben denselben Rang und Gehalt wie der Reichgerichtspräsident, Reichsanwälte den eines Reichsgerichtsraths.

Der Ober-Reichsanwalt ist örtlich für das gesamte Reichsgebiet, sachlich für diejenigen Bereiche zuständig, welche vor dem Reichsgericht verhandelt wurden (§ 143 Abs. 1 GVG). Der Oberreichsanwalt übte die Funktion einer Anklage und Untersuchungsbehörde bei Aufgaben aus, bei welchen das Reichsgericht erstinstanzlich gemäß §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständig ist. Die erstinstanzliche Zuständigkeit ist nach § 136 Nr. 1 GVG nur in Fällen des Hochverrats- und Landesverrats gegeben, die gegen das Bundespräsidium oder das Reich gerichtet sind.

Mitwirkung am Revisionsverfahren

Der Ober-Reichsanwalt hat die Mitwirkung an Revisionssachen vor den Strafsenaten des Reichsgerichts nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 Nr. 2 GVG inne. Das Reichsgericht war Revisionsgericht gegen Urteile

  • der Strafkammern der Landgerichte in erster Instanz, soweit nicht zu Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet war (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 GVG) (Anmerkung: Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte war nach § 123 Nr. 3 GVG gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern nur gegeben, wenn die Revision ausschließlich auf der Verletzung einer Rechtsnorm eines Landesgesetzes gestützt wurde);
  • gegen die Urteile der Schwurgerichte;
  • gegen Urteile der Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinstanz in Strafsachen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle, sofern die Entscheidung des Reichsgerichts von der Staatsanwaltschaft bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht beantragt wird (§ 136 Abs. 2 GVG).

Für die Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz sind im Übrigen nach § 123 Nr. 2 GVG die Oberlandesgerichte, und damit nach § 143 Abs. 1 GVG die Staatsanwaltschaften zuständig.

Weisungsbefugnis des Ober-Reichsanwalts

Der Ober-Reichsanwalt hat als erster Beamter der Reichsanwaltschaft das Recht den Reichsanwälten dienstliche Weisungen zu erteilen. Diese aus dem Hierarchieprinzip folgende selbstverständliche Befugnis stellte § 147 Abs. 1 GVG klar. Nach § 147 Abs. 2 GVG ist der Ober-Reichsanwalt berechtigt, allen Beamten der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, wenn das Reichsgericht erstinstanzlich zuständig ist (Hoch- und Landesverratssachen gegen Bundespräsidium und Reich).

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze / EGGVG

Gerichtsverfassungsgesetz / GVG vom 27.01.1877

Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

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