Reichsjustizgesetze

Als Reichsjustizgesetze werden jene Gesetze bezeichnet, die im Jahr 1877 im Deutschen Reich verabschiedet wurden und am 1. Oktober 1879 in Kraft traten. Sie umfassten das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Konkursordnung mit den zugehörigen Einführungsgesetzen. Im weiteren Sinne können auch die rechtzeitig vor Inkrafttreten der vier hauptsächlichen Gesetze noch 1878 und 1879 hinzugekommenen, weiteren Reichsgesetze zur Vereinheitlichung des Justizwesens hinzugezählt werden, wie beispielsweise die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtskostengesetz und andere Gebührenordnungen, das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit und das Anfechtungsgesetz, die alle ausdrücklich zeitgleich mit dem Gerichtsverfassungsgesetz bzw. der Konkursordnung in Kraft gesetzt wurden.

Die Reichsjustizgesetze gelten bis heute fort, dürfen allerdings in der Originalausgabe nur von Reichs- und Staatsangehörigen angewandt werden. Alle gleichnamigen Gesetzbücher die in der BRD (Rechtskreis des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) zur Aufrechterhaltung einer vorgetäuschten Ordnung scheinbar angewandt werden, sind in vielen Bereichen inhaltlich sehr stark verändert und im nichtamtlichen Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Gemäß der konkurierenden Gesetzgebung, welche auch das Unternehmen BRD anwendet, gilt was folgt:

a) Bundesrecht geht vor Landesrecht (Artikel 31 GG),
b) Reichsrecht bricht Landesrecht (Artikel 13 WRV)
c) Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen (Bundesstaaten) vor (Artikel 2 der Verfassung)

Hier muß zwingend erwähnt werden, daß alle Verwaltungen, welche nach 1918 durch Fremdmächte eingesetzten wurden, die Reichsgesetze übernehmen mußten. Dazu zählt auch die BRDDDR2. Demzufolge konnten diese Reichsgesetze nur fortlaufend gelten, weil die Reichsverfassung (1871-1918) in Kraft blieb.

Als Dolchstoß wird die Weimarer Verfassung (Zionistenverfassung) in die zukünftigen Geschichtsbücher eingehen. Denn mit dieser Verfassung erschufen sich die Zionisten eine Ermächtigungsverfassung, die vom Bundesverfassungsgericht der BRD (Wolf im Schafspelz) verdeckt durch das Grundgesetz als Verfassung angewendet wird.

Es gibt keinen einzigen Nachweis, daß die Verfassung des Deutschen Reiches (1871-1918) zu irgendeinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wurde!

Wer der deutschen Sprache mächtig ist, wird in Artikel 178 der WRV erkennen, daß die Verfassung des Deutschen Reiches vom 1. April 1871 („für einen späteren Zeitpunkt„) aufgehoben wurde, bzw. nun von den Fremdverwaltungen nicht mehr beachtet wird.

Hätten die Verantwortlichen die Verfassung des Deutschen Reiches außer Kraft gesetzt, wären alle damals angewandten Reichsgesetze und Reichsjustizgesetze außer Kraft getreten. Die Plünderung Deutschlands hätte einen ganz anderen Verlauf erhalten und die Welt hätte sehr schnell die wahren Absichten der Zionisten erkannt.

Die Bedeutung der Reichsjustizgesetze liegt vor allem in der Vereinheitlichung des Rechts auf dem Gebiet des Verfahrensrechts der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zwar hatte das Reichsstrafgesetzbuch 1871 bereits ein deutschlandweit geltendes Strafrecht eingeführt, doch wurde der Aufbau der Gerichte und der Gang des Verfahrens noch durch teilweise stark differierendes Landesrecht geregelt. Dem halfen die Reichsjustizgesetze ab. Im Bereich des Zivilrechts war damit die Rechtseinheit im Verfahrensrecht sogar lange vor einem einheitlichen materiellen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch von 1896) erreicht.

Mit dem Inkrafttreten 1879 bestanden im gesamten Reich zum ersten Mal einheitliche Gerichtsarten und einheitliche Verfahrensregeln, denn den deutschen Kaisern war es schon im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nicht gelungen, gegen die partikularistischen Bestrebungen der Einzelstaaten für das gesamte Reich verbindliche einheitliche Gesetze zu schaffen. Erstmals war auch alle nichtstaatliche Gerichtsbarkeit abgeschafft.

Zu den bedeutendsten Errungenschaften der Reichsjustizgesetze zählen:

– der uneingeschränkte Zugang zu den Gerichten
– die Einführung der Grundsätze von Öffentlichkeit und Mündlichkeit in den Verfahren
– die Abschaffung der nichtstaatlichen Gerichte
– die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit
– und die Einführung des viergliedrigen Gerichtswesens mit Amts-, Land-, Oberlandes- und Reichsgericht.

Literatur

Weblinks

Gerichtsverfassungsgesetz (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungagesetz Gerichtsverfassungsgesetz (1877) – Quellen und Volltexte
Civilprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungsgesetz Civilprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Strafprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungsgesetz Strafprozeßordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Konkursordnung (1877) – Quellen und Volltexte
Einführungsgesetz Konkursordnung (1877) – Quellen und Volltexte
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Reichsgerichtspräsentation

Deutsches Reichsgericht heißt in Deutschland der gemeinsame oberste Gerichtshof für das ganze Deutsche Reich, der in Leipzig seinen Sitz hat.

Das Reichsgericht ist auf Grund des Gesetzes vom 11. April 1877 am 1. Oktober 1879 in Kraft getreten. Damals waren nur 5 Zivilsenate und 3 Strafsenate vorhanden. Das Reichsgericht bestand aus einem Präsidenten, 7 Senatspräsidenten und 60 Räthen.

Jetzt bestehen 7 Zivilsenate und 5 Strafsenate, eine Mahnsenat und ein Sondergericht; die Zahl der Senatspräsidenten ist auf 11, die Zahl der Räte auf 87 gestiegen.

Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit bei dem Reichsgericht liegt der Reichsanwaltschaft ob, die aus dem Ober-Reichsanwalt und 4 Reichsanwälten besteht.

Die bei dem Reichsgericht auftretenden Rechtsanwälte müssen vom Präsidium des Reichsgerichts zugelassen werden; ihre Zulassung bei einem anderen Gericht ist ausgeschlossen.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet das Reichsgericht nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 135) über die Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte und über die Beschwerden gegen deren Entscheidungen. In Strafsachen ist es nach dem erwähnten Gesetz (§ 136) zuständig zur Entscheidung über die Revision gegen Urteile, die von einer landgerichtlichen Strafkammer oder einem Schwurgericht erlassen worden sind; dabei wird vorausgesetzt, dass es sich nicht bloß um Anwendung von landesrechtlichen Bestimmungen handelt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung öffentlicher, in die Reichskasse fließender Abgaben hat das Reichsgericht ausnahmsweise auch über die Revision gegen Urteile der Berufungskammern bei den Landgerichten zu entscheiden, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Außerdem steht dem Reichsgericht in erster und letzter Instanz die Untersuchung und Entscheidung in Ansehung der gegen das Bundespräsidium oder das Reich gerichteten Verbrechen des Hochverrats oder Landesverrats sowie gewisser im Reichsgesetz vom 3. Juli 1893 (§ 12), betreffend den Verrat militärischer Geheimnisse, zu. Über die Verweisung entscheidet der erste Strafsenat; das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenat statt. Die Zusammensetzung der einzelnen Senate, die in einer Zusammensetzung aus sieben Mitgliedern entscheiden, sowie die Geschäftsverteilung bestimmt das Präsidium des Reichsgerichts, das aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den vier dem Dienstalter nach ältesten Räthen besteht. Der Geschäftsgang beim Reichsgericht wird nach § 141 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum auszuarbeiten und dem Bundesrath zur Bestätigung vorzulegen hat.

Wenn ein Zivilsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder der vereinigten Zivilsenate abweichen will, muß er die Entscheidung der vereinigten Zivilsenate einholen. Das Gleiche muß in Ansehung der vereinigten Strafsenate geschehen, wenn ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate abweichen will. Unter Umständen ist sogar die Entscheidung des Plenums einzuholen.

Durch besondere Gesetze wurde dem Reichsgericht noch die Entscheidung bezüglich vieler anderer Angelegenheiten übertragen; z. B. diejenige über die Beschwerden und Berufungen der Konsulargerichte und über die Berufung gegen Entscheidungen des Patentamts etc. Zum Disziplinarhof für Reichsbeamte und elsaß-lothringische Landesbeamte gehören der Präsident und mindestens 5 weitere Mitglieder des Reichsgerichts, dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Präsident und 3 andere Mitglieder desselben an. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die Räthe des Reichsgerichts werden, ebenso wie der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte, vom Präsidium des Bundes auf Vorschlag des Bundesraths ernannt. Zum Mitglied des Reichsgerichts darf nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die Versetzung in den Ruhestand kann gegen den Willen des betreffenden Mitgliedes des Reichsgerichts nur durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts erfolgen. Ebenso ist ein solcher erforderlich, wenn die Enthebung eines Mitgliedes von seinem Amte wegen strafbarer Handlungen eintreten soll. Als Oberreichsanwalt und als Reichsanwalt darf nur ein zum Richteramt befähigter Beamter ernannt werden. Diese (nichtrichterlichen) Beamten können durch kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden (Gerichtsverfassungsgesetz § 127–131 und § 143, 149, 150).

Näheres zum Ober-Reichsanwalt ist zu lesen unter:

https://www.deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/ober-reichsanwalt/

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze / EGGVG

Gerichtsverfassungsgesetz / GVG vom 27.01.1877

Sitz des Reichsgerichts in Leipzig

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG

Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-zum-GVG

RGBl-1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher

RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht

RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich

RGBl-1803081-Nr08-Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht

Weitere ausführliche Fakten zum Reichsgericht sind hier zu finden …..

 

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